Vereinssatzung

 

Satzung

des

"Verein zur Förderung des Geologisch-Paläontologischen Museums der Universität Hamburg e.V."

 

  

 

01. Der Verein führt den Namen "Verein zur Förderung des Geologisch-Paläontologischen Museums der Universität Hamburg". Die Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz "e.V." erfolgte am 23. Juni 1992 unter der Nr. 69 VR 133320.

02. Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.

 

 

 

01. Zweck des Vereins ist die Förderung des Geologisch-Paläontologischen Museums der Universität Hamburg mit dem Ziel:

- durch Erwerb von seltenen Schaustücken die Attraktivität des Museums zu erhöhen;

- durch Austausch mit anderen Museen Sonderausstellungen durchzuführen;

- durch populärwissenschaftliche Vorträge bzw. Vorführungen das Geologisch-Paläontologische Museum einer breiten Öffentlichkeit bekannt zu machen.

02. Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich neutral. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

03. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden:

 

 

 

 

a) zum Erwerb von Sammlungen, Sammlungsstücken, wissenschaftlichem Schrifttum, Instrumenten und Einrichtungsgegenständen;

b) zur Durchführung von Grabungen;

c) zur Durchführung von Vorträgen und Exkursionen;

d) zur Herausgabe von Veröffentlichungen;

e) zur Besoldung von technischen und wissenschaftlichen Hilfskräften.

 

 

 

 

04. a) Über die Art der Mittelverwendung entscheidet der Vorstand, in der Regel nach

 

 

 

 

Anhören des Direktors und der jeweils zuständigen Betreuer der Sammlungen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

b) Die vom Verein beschafften Gegenstände werden der Sammlung des Geologisch-Paläontologischen Instituts der Universität Hamburg geschenkweise überlassen und dort inventarisiert.

 

 

 

 

05. Alle Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

06. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

07. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

 

 

01. Mitglieder des Vereins sind:

a) die ordentlichen Mitglieder; b) die Förderer; c) die Ehrenmitglieder;

d) die korrespondierenden Mitglieder

Ordentliche Mitglieder oder Förderer können Einzelpersonen, Körperschaften, Stiftungen, Anstalten, Vereine, Verbände und Firmen werden.

02. Die Mitgliedschaft wird erworben:

 

 

 

 

a) bei ordentlichen Mitgliedern durch eine einfache schriftliche Beitrittserklärung, die der Vorstand bestätigt.

b) Über die Mitgliedschaft als Förderer entscheidet der Vorstand. Förderer kann werden, wer einen größeren Geldbetrag spendet oder sich bereit erklärt, regelmäßig einen wesentlich höheren Jahresbeitrag zu zahlen oder einschlägige Fachsammlungen, wertvolle Einzelstücke oder Fachliteratur oder andere besondere Werte stiftet. Über die Bewertung des Stiftungen berichten die jeweils zuständigen Betreuer der Sammlung des Geologisch-Paläontologischen Museums. Stiftungen und Zuwendungen der Förderer werden im Jahresbericht angeführt.

c) Ehrenmitglieder ernennt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um das Geologisch-Paläontologische Museum der Universität Hamburg erworben haben.

d) Korrespondierende Mitglieder ernennt der Vorstand auf Vorschlag. Zu korrespondierenden Mitgliedern können Personen ernannt werden, die sich im besonderen Maße Verdienste um die literarische Weiterbildung erworben haben und/oder den Verein mit ihrer wissenschaftlichen und publizistischen Arbeit unterstützen. Diese Mitglieder sind von der Beitragszahlung entbunden.

 

 

 

 

03. Die Mitgliedschaft erlischt:

durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Der Austritt kann nur zum ende des Geschäftsjahres erfolgen. Ein Rückstand von mehr als einem Jahresbeitrag wird einer Austrittserklärung gleich erachtet. Der Ausschluss erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung. Ausschließungsgründe sind: Schädigung des Ansehens oder der Belange des Vereins. Vor der Entscheidung über den Ausschluss muss dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden.

 

 

 

01. Die Mitglieder sollen die Zwecke des Vereins (§ 02) nach Kräften fördern.

02. Alle Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung und das Recht auf Antragstellung.

03. Alle Mitglieder haben Anspruch auf den Jahresbericht des Vereins.

04. die Mitglieder haben auf Wunsch die Möglichkeit, die "Mitteilungen aus dem Geologisch-Paläontologischen Institut der Universität Hamburg" verbilligt zu beziehen.

 

 

 

01. Zur Bestreitung der Kosten sowie den in § 02 genannten Zwecken nimmt der Verein

a) Beiträge b) freiwillige Geld- und Sachspenden c) öffentliche Zuwendungen

02. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Jedes ordentliche Mitglied hat einen jährlichen Mindestbeitrag zu entrichten, dessen Höhe sich jeweils nach den Bedürfnissen des Vereins richtet und von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Er wird spätestens am 1. April fällig. Vorstandsmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

 

 

§ 06 Organe des Vereins

 

 § 07 Die Mitgliederversammlung

01. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist zuständig für:

 

 

 

a) zur Entgegennahme des Jahresberichtes,

b) zur Prüfung der Jahresabrechnung durch Bestellung zweier Rechnungsprüfer,

c) zur Satzungsänderung,

d) zur Vorstandswahl und zur Ernennung von Ehrenmitgliedern,

e) zur Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern,

f) für den Ausschluss von Mitgliedern,

g) zur Festsetzung des jährlichen Mindestbeitrages.

zu 01a): Niederschriften über die Mitgliederversammlungen werden vom Schriftführer des Vereins geführt. Die sind vom Schriftführer und dem Vereinsvorsitzenden zu unterzeichnen.

zu 01b): Die Jahresabrechnung ist durch zwei, von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre zu wählende Mitglieder zu prüfen. Über das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung zu berichten.

zu 01c): Zur Satzungsänderung ist eine Dreiviertelmehrheit der auf der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder notwendig. Alle anderen Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

zu 1d): Die Wahl zu den Vereinsämtern erfolgt für 2 Jahre.

zu 1e): Die Anträge der Mitglieder sollen möglichst 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht sein.

 

 

 

02. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Einberufen wird sie durch die schriftliche Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens 2 Wochen vor der Abhaltung. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

03. Wahlen und Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind offen und werden per Handzeichen durchgeführt. Auf Verlangen eines Mitglieds sind Wahlen geheim vorzunehmen.

04. eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Sie muss von ihm einberufen werden, wenn 10% der Mitglieder schriftlich begründeten Antrag stellen. Die Einberufung hat nach Maßgabe von § 07, Ziff. 2 zu erfolgen.

 § 08 Der Vorstand

01. Der Vorstand setzt sich aus folgenden vier Personen zusammen:

a) dem Vorsitzenden b) dem stellvertretenden Vorsitzenden

c) dem Schriftführer d) dem Schatzmeister

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit und für jeweils zwei Jahre gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

02. Der Vorsitzende soll alle Vorstandsmitglieder regelmäßig - möglichst schriftlich - unter Angabe der Tagesordnung einladen. Auf Antrag eines Vorstandmitgliedes hat er zu einer außerordentlichen Sitzung innerhalb von vierzehn Tagen seit Zugang des Antrages einzuladen. Die Beschlussfähigkeit setzt die Anwesenheit von mindestens drei Vorstandmitgliedern voraus.

03. Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn schriftliche Abstimmung zwischen den Vorstandsmitgliedern erfolgt.

04. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

05. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er bereitet die Mitgliederversammlung vor. Der ordentlichen Mitgliederversammlung legt er Tätigkeitsberichte und den Kassenbericht für das vergangene Geschäftsjahr sowie einen Entwurf des Geschäftsplans für das laufende Geschäftsjahr vor.

06. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandmitglied vertreten. Der 1. Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied können zur Vertretung des Vereins in bestimmten Geschäften oder bestimmten Arten von Geschäften einzelne Vorstandsmitglieder ermächtigen.

07. Ein Vorstandsmitglied oder mehrere Vorstandsmitglieder können im Rahmen ihrer Vertretungsmacht weitere Personen zur Vertretung des Vereins schriftlich bevollmächtigen.

08. Erklärungen, durch die der Verein verpflichtet werden soll, bedürfen der schriftlichen Form.

 § 09 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 § 10 Kassenbericht

01. Der Schatzmeister hat für jedes Geschäftsjahr einen Kassenbericht anzufertigen, der von zwei Mitgliedern des Vereins vor der jährlichen Mitgliederversammlung zu prüfen ist. Die Prüfer werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.

02. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Prüfung des Kassenberichtes auch einer Person, die nicht Mitglied des Vereins, jedoch sachverständig ist, übertragen werden.

 § 11 Auflösung

01. Der Verein kann nur auf Antrag durch die Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zur Auflösung bedarf es einer Mehrheit von 3/4 der Anwesenden.

02. Bei der Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an das Museum des Geologisch-Paläontologischen Instituts der Universität der Freien und Hansestadt Hamburg.

 § 12 Schlussbestimmung

 

 

 

 

Im Übrigen gelten ergänzend die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über das Vereinsrecht in ihrer jeweiligen Fassung.a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand

 

 

§ 05 Finanzierung

 

§ 04 Aufgaben und Rechte der Mitglieder

 

§ 03 Mitgliedschaft

 

§ 02 Zweck des Vereins

 

"Verein zur Förderung des Geologisch-Paläontologischen Museums der Universität Hamburg e.V."

 

Anschrift des Vereins: Bundesstraße 55, "Geomatikum", 20146 Hamburg; Tel.: 040-428384989;

1. Vorsitzender: Dr. Wolfgang Weitschat; 2. Vorsitzender: Carsten Gröhn;

Schriftführerin: Christel Hoffeins; Schatzmeister: Helga Weitschat;

Bankverbindung: Hamburger Sparkasse (BLZ 200 505 50) Konto: 1013/210 628

Stand Juli 2007

 

 

 

Satzung

 

§ 01 Name und Sitz